Dieser Artikel ist Teil des Gesundheitsfensters KINDERWUNSCH
Wenn es mit der Schwangerschaft nicht klappt, kann das viele verschiedene Gründe haben: Hormonelle Störungen, Unfruchtbarkeit oder psychische Probleme bei einem Partner oder beiden können dahinterstecken. Bislang bestand in Österreich die Möglichkeit der Insemination, bei der Samenzellen in die Gebärmutterhöhle eingebracht werden. Auch die künstliche Befruchtung kam in Frage: Hier werden Eizellen und Samenzellen im Reagenzglas verschmolzen und in die Gebärmutter eingesetzt.
Durch die Gesetzesänderung wurden die medizinischen Möglichkeiten erweitert und auch für lesbische Paare eröffnet. Die Entscheidung zur Gesetzesanpassung wurde deshalb getroffen, damit Paare sich künftig in Österreich behandeln lassen können, die bisher aufgrund der Gesetzeslage ins Ausland ausweichen mussten.
Folgende Bereiche sind betroffen:
Weiterhin sollen Fortpflanzungstechnologien nur aufgrund medizinischer Notwendigkeit zum Einsatz kommen, z.B. wenn eine Frau auf natürlichem Wege nicht schwanger werden kann. Demnach ist Präimplantationsdiagnostik, um ein "Traumbaby" mit einer bestimmen Augen- oder Haarfarbe auszusuchen, nach wie vor gesetzlich verboten. Auch die Gefahr einer leichten Behinderung ist als Grund für eine PID-Untersuchung nicht ausreichend: Nur, wenn ein nachgewiesenes Risiko für schwere Gehirnschäden oder dauerhafte starke Schmerzen besteht, ist eine PID künftig erlaubt.
Hier erfahren Sie, wie die bisherige gesetzliche Lage zur Fortpflanzungsmedizin aussah und welche Veränderungen nun in Kraft traten:
| Bisherige Lage | Veränderung |
Präimplantationsdiagnostik (PID) | Vor dem Einsetzen von befruchteten Eizellen war eine Untersuchung auf genetisch bedingte Krankheiten generell illegal. | Nach 3 erfolglosen künstlichen Befruchtungen bzw. 3 Fehlgeburten ist eine Untersuchung der befruchteten Eizellen vor dem Einsetzen nun gestattet, um die befruchtete Eizelle auf ihre Überlebensfähigkeit hin zu überprüfen. Auch schwere, nicht behandelbare Krankheiten dürfen nun vor dem Einsetzen ausgeschlossen werden. |
Eizellenspende
| Eine Eizellenspende war generell verboten. | Eine Eizellenspende ist mit Altersbeschränkung erlaubt, die Spenderin darf nicht älter als 30, die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre alt sein. |
Samenspende Dritter | Nur der Partner durfte bei einer künstlichen Befruchtung als Samenspender fungieren. Ein Dritter durfte nur bei einer sog. "Insemination" (Befruchtung einer im Körper der Frau befindlichen Eizelle) Samenspender sein. | Ein Dritter kann für eine künstliche Befruchtung nun Samen spenden. |
Babys für lesbische Paare | Lesbische Paare durften nicht mit Hilfe eines Samenspenders oder einer künstlichen Befruchtung schwanger werden. | Samenspende und künstliche Befruchtung auch bei lesbischen Paaren gestattet |
Generell sieht auch die veränderte Regelung nicht vor, dass Privatpersonen zu Geldzwecken Leihmütter werden können. Das soll mit Hilfe eines ausdrücklichen Vermittlungs- und Kommerzialisierungsverbotes gewährleistet werden.